1. Gegenstand:
Für Aufträge zur Durchführung von Werbemaßnahmen im Rahmen des von infomax betriebenen Mediums CampusTV gilt
ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die infomax nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich.
2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung:
Für die Präsentation des Werbematerials und die Produktion des Werbematerials durch infomax gelten die
in
den
jeweils gültigen Mediadaten genannten Preise und Konditionen zuzüglich der bei Rechnungserteilung
geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die vereinbarte Vergütung für eine geleistete Clipproduktion wird unabhängig vom Beginn der
Werbemaßnahme
sofort
in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Vergütung für die Clippräsentation CampusTV wird ab Beginn der
Werbemaßnahme in monatlichen Raten in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen vom Kunden zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Tag
des
Geldeingangs entscheidend. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist infomax vorbehaltlich seiner
weiteren
Rechte befugt, Verzugszinsen von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen.
Gemäß dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (BGB § 284, Abs.3) vom 1. Mai 2000 bedarf es
hierzu
keiner
vorherigen Mahnung. Hiervon abweichende Zahlungsmodalitäten bedürfen einer gesonderten Absprache.
3. Werbematerial, Werbematerialeingang und -qualität:
a) Der Kunde kann das Werbematerial für den Einsatz bei infomax selbst produzieren bzw. von einer
Werbeagentur
produzieren lassen. Für den rechtzeitigen Eingang des fertig produzierten Werbeclips ist in diesem Fall
der
Kunde
selbst bzw. die von ihm beauftragte Werbeagentur verantwortlich. Die Frist für den rechtzeitigen Eingang
endet 3 Tage
vor dem Beginn der Werbemaßnahme.
b) Der Kunde kann das Werbematerial für den Einsatz bei infomax auch von infomax produzieren lassen. Die
hierfür
notwendigen Unterlagen müssen spätestens 3 Tage vor Beginn der Werbemaßnahme bei infomax eingegangen
sein.
Über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen (a+b) wird infomax den Kunden unverzüglich
unterrichten.
Für den vereinbarten Zeitraum sind die Werbeschaltungen für den Kunden fest reserviert. Werden
Werbeunterlagen
nicht oder nicht rechtzeitig angeliefert oder liegt bei Abgabezeitpunkt nur ungeeignetes Werbematerial
vor,
wird
infomax von seiner Leistungsverpflichtung frei. Der Kunde bleibt jedoch zur Zahlung des vereinbarten
Entgeltes
verpflichtet.
infomax wird sich die durch den Wegfall seiner Leistungspflicht entstehenden und erzielbaren Vorteile
anrechnen lassen.
Kann die Werbemaßnahme vor Ablauf des vereinbarten Werbezeitraums noch in Teilen durchgeführt werden,
wird
infomax für
die verbleibende Zeit die Schaltung vornehmen.
4. Stornierung:
Der Kunde kann jederzeit vor Schaltungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Für den Zeitpunkt des
Rücktritts
ist
der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei infomax maßgeblich. Im Falle des Rücktritts
(Storno)
ist infomax
berechtigt, dem Kunden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen zu
berechnen.
Anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann infomax folgende pauschalierte
Stornoentschädigungen
geltend machen: Rücktritt bis 8 Wochen vor Schaltungsbeginn 5% des vereinbarten Schaltungspreises,
Rücktritt
bis 4
Wochen vor Schaltungsbeginn 10% des vereinbarten Schaltungspreises, späterer Rücktritt 25% des
vereinbarten
Schaltungspreises.
5. Urheberrecht:
Die im Auftrag des Kunden für einen werblichen Auftritt bei infomax von infomax entwickelte Werbeidee
einerseits,
sowie die computergrafische Umsetzung einer Werbeidee andererseits, sind geschützte Werke nach dem
Urheberrechtsgesetz.
Der Kunde hat das Recht, gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr diese Werke auch für den werblichen Auftritt
in
einem
anderen Medium zu nutzen.
6. Inhalt der Werbung:
Die Werbemaßnahmen der Kunden dürfen weder politischen Inhalt haben noch gegen gesetzliche oder
behördliche
Bestimmungen verstoßen. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit seiner
Werbemaßnahme
und stellt infomax ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen aus Urheber-
oder
Wettbewerbsverletzungen. Bestehen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form begründete
rechtliche oder
sittliche Bedenken gegen die Schaltung der Werbemaßnahme, ist infomax berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Konkurrenz:
Ein Konkurrenzausschluß von Mitbewerbern kann in der Regel nicht gewährt werden.
8. Laufzeit, Platzierung, Standorte:
Die Werbemaßnahmen der Kunden von infomax erfolgen während des vertraglich vereinbarten
Schaltungszeitraums
zu den
Öffnungszeiten der jeweils belegten Standorte (Mensa). Ein Anspruch auf
eine bestimmte Platzierung besteht nicht.
9. Gewährleistungen:
infomax gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Werbemaßnahmen. Für den Fall einer
mangelhaften
Schaltung,
die infomax zu vertreten hat und die den Wert oder die Tauglichkeit der Werbemaßnahme aufhebt oder nicht
unerheblich
mindert, ist der Kunde zunächst berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern der mit der
Werbung
verfolgte Zweck noch erreichbar ist. Ist auch die Ersatzvornahme mit wesentlichen Mängeln behaftet bzw.
der
verfolgte
Zweck nicht mehr erreichbar, kann der Kunde den vereinbarten Preis mindern oder die Rückgängigmachung
des
Vertrages
fordern. Offensichtliche Mängel hat der Kunde schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen zu
rügen.
Wird die Leistung gebuchter Werbeschaltungen auf Grund Standortvertragskündigung eines
Standortbetreibers
unmöglich,
so ist infomax von der auftragsgemäßen Leistungspflicht zur Werbeausstrahlung entbunden.
10. Haftung, Verzug, Unmöglichkeit:
infomax haftet in voller Schadenshöhe bei eigener grobfahrlässiger Vertragsverletzung sowie bei einer
grobfahrlässigen
oder vorsätzlichen Vertragsverletzung leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus
haftet
infomax
bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei jedoch die Höhe auf den Ersatz
des
typischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Die Begrenzung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens
gilt bei
leichter Fahrlässigkeit gleichfalls für Schadensansprüche des Kunden, die auf einem von infomax zu
vertretenden
Leistungsverzug oder einer von infomax zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung beruhen.
11. Rückgabe des Werbematerials:
infomax verwahrt das Werbematerial des Kunden bis zur Beendigung der Werbemaßnahme. Hat der Kunde bis zu
diesem
Zeitpunkt nicht schriftlich die Rückgabe gefordert, ist infomax zur Vernichtung der Unterlagen
berechtigt.
12. Höhere Gewalt, Streik:
Bei Leistungsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik wird infomax von seiner Leistungsverpflichtung
frei,
soweit die
Leistung unmöglich wird. Im anderweitigen Fall verlängert sich die Leistungszeit im angemessenen Umfang.
Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die hier genannten Umstände kann
sich
infomax nur
berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt worden ist. Unterlässt infomax dies, treten die
infomax
begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
13. Erfüllungsort/ Gerichtsstand:
Bei Vollkaufleuten ist der Sitz der infomax GmbH sowohl Erfüllungsort als auch Gerichtsstand.